§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der
R.iT-Solutions GmbH erfolgen ausschließlich
auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen
als angenommen.
Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird
bereits hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann
nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang
bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind
nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen
bedürfen zur Rechts-wirksamkeit unserer schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann
die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige
Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen
insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn,
sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3. Die Verkaufsmitarbeiter der R.iT-Solutions GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden
zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben,
die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages
hinausgehen.
4. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf
sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung
entbunden. Dem Kunden wird jedoch die Möglichkeit
geboten, bei Überschreitung seines Kreditlimits
gegen Barzahlung Ware zu beziehen.
5. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nachträglich einbezogen werden, gilt ein Vertrag
als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von §
2 Ziffer 1 nicht vorliegen.
§ 3 Kostenvoranschläge
Vom Kunden in Auftrag gegebene Kostenvoranschläge sind grundsätzlich
entgeltpflichtig. Sofern keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen
getroffen wurden, werden €50,00 zzgl. der gesetzlichen MWSt.
von z.Zt. 16% = € 58,00 in Rechnung gestellt.
§ 4 Preise
1. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich
die
R.iT-Solutions GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen
Preise 7 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die
in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Angebote der R.iT-Solutions GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Preiserhöhungen
in Folge von Währungsschwankungen werden für
noch nicht ausgelieferte Ware an den Kunden weiterberechnet.
3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart,
zuzüglich Verpackung, Umweltpauschale, Transport,
Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag
gültigen Mehrwertsteuer ab Lager der
R.iT-Solutions GmbH oder bei Direktversand
ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter
Lieferfristen und Liefertermine durch die
R.iT-Solutions GmbH steht unter dem Vorbehalt der
richtigen und rechtzeitigen Belieferung der
R.iT-Solutions GmbH durch Zulieferanten und Hersteller.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer
Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die
der R.iT-Solutions GmbH die Lieferung wesentlich
erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von R.iT-Solutions GmbH zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere
Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen,
Nichterteilung von
Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen
zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und
sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen,
Naturereignisse, gleichgültig ob diese Ereignisse bei der
R.iT-Solutions GmbH, deren Lieferanten oder deren
Unterlieferanten eintreten), berechtigen die
R.iT-Solutions GmbH, die Lieferung bzw. Leistung
um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt
- ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der
Käufer nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung (mindestens
14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz
oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung
von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird die
R.iT-Solutions GmbH von ihrer Verpflichtung frei,
so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die
R.iT-Solutions GmbH nur berufen, wenn der Käufer
unverzüglich benachrichtigt wurde.
4. Sofern die R.iT-Solutions GmbH die
Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine
zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der
Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung
in Höhe von 1/4 % für jede vollendete Woche
des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu
5 % des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit
der
R.iT-Solutions GmbH.
5. Die R.iT-Solutions GmbH ist zu Teillieferungen
und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen
gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige
Leistung. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls
um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit
der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug
ist.
§ 6 Annahmeverzug
1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers
ist die
R.iT-Solutions GmbH berechtigt, die
Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers
einzulagern. Die R.iT-Solutions GmbH
kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters
bedienen.
2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der
Käufer an die R.iT-Solutions GmbH
als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren
Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens
jedoch 30 Euro pro Woche, zu bezahlen - es sei denn
der Käufer weist einen geringeren Schaden nach.
Bei Anfall höherer Lagerkosten kann die R.iT-Solutions GmbH den Ersatz dieser Kosten gegen
Nachweis vom Käufer fordern.
3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist
die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf schriftliches
Abnahmeverlangen schweigt oder erklärt, die Ware nicht abnehmen
zu wollen, kann die
R.iT-Solutions GmbH die Erfüllung des Vertrages
verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Die R.iT-Solutions GmbH ist berechtigt, als Schadensersatz
wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Brutto- Kaufpreises
- es sei denn der Käufer weist einen geringeren Schaden nach
- oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer
zu fordern.
§ 7 Liefermenge/ Fehllieferung
Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt,
verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt
der
R.iT-Solutions GmbH und dem Frachtführer schriftlich
angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder
Transporteur gilt als Beweis für richtige Menge, einwandfreie
Umhüllung und Verladung.
Des Weiteren verpflichtet sich der Käufer bei versehentlich
durch die R.iT-Solutions GmbH ohne Bestellung des
Käufers gelieferte Waren spätestens innerhalb von 14 Tagen
eine solche Fehllieferung schriftlich gegenüber der
R.iT-Solutions GmbH anzuzeigen und die Waren zur
Rückholung durch einen von der
R.iT-Solutions GmbH zu beauftragenden Spediteur
oder Transporteur bereit zu halten. Sollte eine solche schriftliche
Anzeige einer Fehllieferung nicht oder nicht fristgerecht erfolgen,
gilt diese als genehmigt, so dass der Käufer dazu verpflichtet
ist, den üblichen und angemessenen Kaufpreis für die Ware
an die
R.iT-Solutions GmbH zu zahlen.
§ 8 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald
die Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung das
Lager der
R.iT-Solutions GmbH verlassen hat. Falls
der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert
oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung
der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten
durch die
R.iT-Solutions GmbH hat keinen Einfluss
auf den Gefahrenübergang.
§ 9 Ansprüche und Recht wegen Mängel
1. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen
Rechts- und / oder Sachmängeln im Verbrauchsgüterkauf
verjähren nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Bei neu hergestellten Sachen und bei Werkleistungen
in zwei Jahren und bei gebrauchten Sachen in einem Jahr.
Garantien werden keine übernommen. Bei gleichzeitigem
Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software
gelten diese nicht als zusammengehörend verkauft.
2. In den Fällen, in denen kein Verbrauchsgüterkauf
vorliegt, finden die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf,
insb. die §§ 474-479 BGB keine Anwendung.
Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Rechts-
und / oder Sachmängeln verjähren in einem
Jahr. Für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung
ausgeschlossen.
3. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt,
Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen sämtliche
Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Mängel, es
sei denn, der Käufer weist nach oder es ist offensichtlich,
dass der Mangel nicht hier rauf zurückzuführen ist. Dies
gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung,
Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie
das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Des
Weiteren gilt dies ebenfalls, wenn Manipulationen an der Seriennummer
festzustellen sind. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen
und / oder andern Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware
lösen keine Ansprüche und Rechte wegen Mängeln aus.
4. Der Käufer muss uns die Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes,
schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind der R.iT-Solutions GmbH
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Die Geltung des § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.
5. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass
die Produkte mangelhaft sind, verlangt die R.iT-Solutions GmbH, dass das defekte Teil bzw. Gerät
und eine genaue schriftliche Fehlerbeschreibung mit
Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie
des Lieferscheins, mit dem das Gerät geliefert
wurde, an die RIT-Consulting+Weiterbildung GmbH zur
Nacherfüllung eingeschickt bzw. bei ihr angeliefert
wird. Die Geräte müssen frei eintreffen und
werden von uns unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn,
dass die Transportkosten zum Auftragswert außer
Verhältnis stehen. Bei einer berechtigten Mängelrüge
übernimmt die R.iT-Solutions GmbH
die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, welche vom Käufer zu belegen sind.
Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen
Geräten treten keine neuen Verjährungsfristen
bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
in Kraft. Der Käufer hat bei Einsendung der zu
reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen,
dass auf diesen befindliche Daten, die ihm wesentlich
sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen
verloren gehen können. Die R.iT-Solutions GmbH übernimmt keine Haftung für verloren
gegangene Datenbestände und hieraus resultierende
Folgeschäden. Kosten der Datensicherung sowie Neuinstallation
von Software oder der Geräte selbst bzgl. der zu
reparierenden Geräte werden durch die R.iT-Solutions GmbH nicht übernommen. Die R.iT-Solutions GmbH übernimmt keinerlei Haftung
für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorschriften
bei Durchführung der Nacherfüllung.
6. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen
Mängeln beschränken sich ausschließlich
auf ein Recht auf Nacherfüllung, wobei dem Käufer
das Recht vorbehalten bleibt, bei fehlgeschlagener Nacherfüllung
zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten
Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere
aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen
Umständen etwas anderes ergibt. Eine Haftung für
normale Abnutzung ist ausgeschlossen, welches insbesondere
für Verschleißteile, wie Druckköpfe,
Farbbänder, Typenräder, Toner und andere Verschleißmaterialien
gilt.
7. Bei Geräten bzw. Teilen, bei denen kein Mangel festgestellt
werden konnte, trägt der Käufer sämtliche Kosten,
insbesondere die Kosten der Überprüfung.
8. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln stehen nur dem unmittelbarem
Käufer gegenüber der
R.iT-Solutions GmbH zu und sind nicht abtretbar.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Käufer neu hergestellte
Sachen im Rahmen seines Gewerbebetriebes weiter verkauft. In diesem
Fall stehen dem Unternehmer Rückgriffsansprüche gegenüber
der
R.iT-Solutions GmbH zu, wobei jedoch ein Anspruch
auf Schadensersatz ausgeschlossen ist. Des Weiteren verpflichtet
sich der Unternehmer Ansprüche und Rechte seines Käufers
wegen Mängeln auf Nach-lieferung entsprechend der obigen Ziffer
6 zu beschränken und die Möglichkeit der Erfüllung
der Nacherfüllungspflicht seitens der
R.iT-Solutions GmbH sicherzustellen. Aufwendungsersatzansprüche
des Unternehmers im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs verjähren
in zwei Jahren, ansonsten in einem Jahr nach Lieferung der Sache,
die
weiteren Rückgriffsansprüche verjähren zwei Monate
nach dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer die Ansprüche seines
Käufers erfüllt hat bzw. spätestens fünf Jahre
nach Ablieferung der Sache durch die R.iT-Solutions GmbH.
9. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend
die Ansprüche und Rechte wegen Mängeln für
Produkte und schließen sonstige Ansprüche
und Rechte jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit seitens der
R.iT-Solutions GmbH vorliegt oder eine
Haftung für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung der R.iT-Solutions GmbH oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der R.iT-Solutions GmbH beruhen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der
R.iT-Solutions GmbH aus jedem Rechtsgrund
gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen,
werden der
R.iT-Solutions GmbH vom Käufer
die folgenden Sicherheiten gewährt, die die
R.iT-Solutions GmbH auf Verlangen des
Käufers nach dessen Wahl freigeben wird, soweit
ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %
übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum der
R.iT-Solutions GmbH (Vorbehaltsware).
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für
die
R.iT-Solutions GmbH als Hersteller im
Sinne des § 950 BGB, ohne die R.iT-Solutions GmbH zu verpflichten. Bei Verarbeitung
oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren,
entsteht für die
R.iT-Solutions GmbH grundsätzlich
ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar
bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt
er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis
der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich
für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung
entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt
die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er sich nicht im Zahlungsverzug gegenüber der R.iT-Solutions GmbH befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits
jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Er ist verpflichtet,
die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen
Namen ein-zuziehen, bis die
R.iT-Solutions GmbH ihm schriftlich mitteilt, dass
sie dies selbst vornehmen möchte. Die Einziehungs-ermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird
der Käufer auf das Eigentum der R.iT-Solutions GmbH hinweisen und diese unverzüglich
benachrichtigen.
5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, liegt
drohender Zahlungsverzug nahe, ist seine Kreditwürdigkeit
gemindert oder erfüllt er sonstige wesentliche
vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist die
R.iT-Solutions GmbH berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung
der Herausgabeansprüche des Käufers gegen
Dritte zu verlangen.
6. Zu Sicherungszwecken erhält die
R.iT-Solutions GmbH Zutritt zu den Räumen
und Zugang zu den Lieferungs- und Buchhaltungs-unterlagen.
Insbesondere erhält die R.iT-Solutions GmbH auf erstes Anfordern eine Debitoren- Saldenliste
mit Kundenadressen.
7. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung
der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag vor, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz
Anwendung findet.
8. Die Sicherheiten erstrecken sich auch auf Waren, die im Rahmen
eines Insolvenzverfahrens einseitig im Wege der Erfüllungswahl
vom Insolvenzverwalter gefordert und /oder erworben werden.
9. Die Abtretungen werden angenommen.
§ 11 Zahlung
1. Die Rechnungen sind per Bankeinzug zahlbar, soweit
nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich
unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst,
Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde
schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann
gegen eine geringe Gebühr gegen Transportschaden
versichert werden.
2. Die R.iT-Solutions GmbH ist berechtigt,
trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers,
Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir
über den Betrag verfügen können. Schecks
werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten
erst nach ihrer endgültigen Einlösung als
Zahlung.
4. Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur
vorgenommen werden, wenn sämtliche fälligen Rechnungen
fristgerecht bezahlt sind. Der Zahlungseingang bei der
R.iT-Solutions GmbH ist maßgebend.
5. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn
der Käufer in Zahlungsverzug gerät, sonstige
wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft
nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt
werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung
und /oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheiten auszuführen.
6. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung
eines zurückbehaltungs-rechtes nur berechtigt,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
worden oder unstreitig sind.
§ 12 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen,
sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem.
§ 8 Ziffer 8 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche)
handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche
Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung
des Abtretungsverbots überwiegen.
§ 13 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus
Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter
Handlung, sind sowohl gegen uns und unsere Vorlieferanten
als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
sowie deren Vorlieferanten ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt.
§ 14 Verwendung der Produkte
Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung
gemäß den Betriebsanweisungen und nicht für eine
Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken oder
medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion vorgesehen.
Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftung
übernommen.
§ 15 Marken
Sämtliche auf den Produkten befindlichen Marken
sind und bleiben Eigentum der Lieferanten. Jede Benutzung
erfordert die Genehmigung durch den entsprechenden Lieferanten.
§ 16 Urheberrechte
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird
diese dem gewerblichen Käufer allein zum einmaligen
Wiederverkauf und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung
überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren noch
verändern, noch anderen zur
Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht
bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen
der Lieferanten geliefert, deren Einhaltung der Kunde
bereits an dieser Stelle zusichert.
§ 17 Geheimhaltung
Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm
im Zusammenhang mit den Lieferungen der R.iT-Solutions GmbH zugänglich werdenden Informationen,
die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der R.iT-Solutions GmbH erkennbar
sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim
zu halten und sie - soweit dies nicht zur Erreichung
des Vertragszwecks erforderlich ist - weder aufzuzeichnen
noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise
zu verwerten.
§ 18 Datenschutz und Datenspeicherung
Die R.iT-Solutions GmbH ist berechtigt,
die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder
im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über
den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst
oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß
§ 33 BDSG gespeichert.
§ 19 Export
Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland
unterliegt den deutschen, EU- und US-amerikanischen
Ausfuhrbestimmungen. Der Käufer hat für das
Einholen der Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesausfuhramt
Eschborn selbst zu sorgen. Er ist für die Einhaltung
der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher
verantwortlich.
§ 20 Anwendbares Recht
1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen der
R.iT-Solutions GmbH und dem Käufer
gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts. Soweit der Käufer Vollkaufmann
im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, ist Bochum Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten. Die
R.iT-Solutions GmbH ist jedoch berechtigt,
den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
Weiterhin ist Bochum Erfüllungsort sowie Übergabeort
im Sinne der Verpackungsverordnung.
2.Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden oder eine Regelungslücke enthalten,
so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen
mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige
Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu
ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht.
Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt
davon unberührt.
§ 21 Werbung
Der Käufer erklärt seine ausdrückliche
Zustimmung, Werbung der Firma R.iT-Solutions GmbH per Telefax oder E-Mail ohne vorherige Aufforderung
übermittelt zu bekommen.
R.iT-Solutions GmbH | Kortumstr. 76 | 44787 Bochum |
Tel.: 0234 - 43 88 00 - 0
| Fax: -29
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